Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 40
§ 40 – Krankenhilfe
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Kurz erklärt
- Bei Gewährung von Hilfe nach bestimmten Paragrafen ist auch Krankenhilfe erforderlich.
- Der Umfang der Krankenhilfe richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Zwölften Buches.
- Die Krankenhilfe muss den individuellen Bedarf vollständig abdecken.
- Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen werden übernommen.
- Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, wenn sie angemessen sind.